Dem Begriff „Opfer“ haftet bereits eine gewisse Wertung an. Niemand ist gerne ein Opfer. Opfer werden bemitleidet. Man fühlt sich automatisch stigmatisiert oder zurückgesetzt. Auch das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung kennen den Begriff des Opfers. Viele suchen einen Opferanwalt oder einem Anwalt für Opferrecht, weil ihnen das so empfohlen wurde oder weil sie schon einmal davon gehört haben. Und so sind Sie möglicherweise auch hier auf meiner Seite gelandet. Ich bevorzuge es jedoch, von dem oder der Geschädigten bzw. dem oder der Verletzten zu sprechen.
Wer durch eine Straftat verletzt worden ist und dadurch einen Schaden erlitten hat, möchte, dass ihm Gerechtigkeit widerfährt. Dies ist zum einen möglich durch die Erlangung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld und zum anderen durch die Bestrafung des Täters. Beides ist bereits im Strafprozess möglich. Gerne helfe ich Ihnen hierbei.
Im Wege der sogenannten Nebenklage haben Sie bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, aktiv am Verfahren teilzunehmen und dieses zu gestalten. Als Geschädigter sind Sie zunächst nur ein Zeuge, der von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht befragt wird, aber im Übrigen vom Verfahren weitestgehend ausgeschlossen ist. Als Nebenkläger haben Sie im Gegensatz dazu beispielsweise das Recht, der Hauptverhandlung von Anfang an beizuwohnen, dem Angeklagten oder anderen Zeugen eigene Fragen zu stellen, oder Beweiserhebungen zu beantragen. Außerdem kann der Nebenkläger selbst Rechtsmittel gegen Verfügungen des Gerichts oder gegen das Urteil einlegen.
Die spätere Konfrontation mit dem Beschuldigten und das Verfahren im Ganzen stellt jedoch für viele eine erhebliche Belastung dar. Als Ihr Anwalt unterstütze ich Sie daher bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und stehe Ihnen zur Seite.
Ein weiterer Vorteil der Nebenklage ist, dass man bereits im Strafprozess Schadensersatz oder ein Schmerzensgeld erlangen kann und ein zusätzlicher Zivilrechtsstreit, in dem man mit dem Erlebten abermals konfrontiert werden würde und der außerdem Kosten verursacht, vermieden werden kann. Zudem ist die Motivation des Beschuldigten, einen Geldbetrag zu zahlen (beispielsweise im Rahmen eines sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs) im Strafprozess höher als in einem nachfolgenden Zivilverfahren. Eine Schadenskompensation noch während des Strafverfahrens wirkt sich in der Regel strafmildernd für den Angeklagten aus und schafft insofern für ihn einen Anreiz, sich darauf einzulassen. Die Motivation Geld aufzutreiben, obwohl man selbst vielleicht sogar relativ mittellos ist, ist erfahrungsgemäß erheblich geringer, wenn die Strafe bereits feststeht.
Auch hinsichtlich der Kosten wird man als Nebenkläger nicht allein gelassen. Bei schwerwiegenden Vergehen oder Verbrechen besteht die Möglichkeit, sich auf Staatskosten einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen zu lassen. Andernfalls besteht bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Auch wer sich dem Verfahren nicht als Nebenkläger anschließen möchte, kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche in einem sogenannten Adhäsionsverfahren bereits im Strafprozess geltend machen und so ein zusätzliches Zivilverfahren vermeiden. Auch hierzu berate ich Sie gern und stelle im Falle meiner Beauftragung die entsprechenden Anträge für Sie.
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