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Nach § 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Abs. 1). Pflege und Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft (Abs. 2).
Die in diesem Gesetz geregelte Jugendhilfe soll durch Beratung, Unterstützung, Förderung und Schutz zur
Verwirklichung der genannten Rechte beitragen. Diese Leistungen richten sich an Kinder, Jugendliche, junge
Volljährige, junge Menschen und deren Familien.
Konkrete Beispiele für Leistungen nach dem SGB VIII sind Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder-
und Jugendschutz, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Hilfe zur Erziehung und die
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
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