Die Leistungen nach dem SGB II werden von den Jobcentern verwaltet und verteilt.
Die umgangssprachlich auch Hartz IV genannten Leistungen beinhalten zunächst Kosten für Unterkunft und Heizung und die
Regelleistung bzw. Sozialgeld für Bedarfsgemeinschaften. Hinzu kommen im Einzelfall Mehrbedarfe für werdende Mütter, für
allein Erziehende, für Behinderte oder für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen.
Außerdem können im Rahmen der abweichenden Erbringung von Leistungen Kosten für Erstausstattungen (für Wohnung und bei
Schwangerschaft und Geburt) sowie für mehrtätige Klassenfahrten übernommen werden. Schließlich können bei unabweisbarem
Bedarf auch Darlehen gewährt werden.
Quasi als Gegenleistung verlangt der Grundsicherungsträger vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aktive Bemühungen um eine
Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt. Aber auch hier will der Staat behilflich sein durch spezielle Eingliederungsleistungen,
Arbeitsgelegenheiten (sog. 1-€-Jobs) und Einstiegsgeld.
Wirkt der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Ansicht des Leistungsträgers nicht ausreichend mit, so steht ihm die Möglichkeit
der Absenkung des Arbeitslosengeldes II zur Verfügung. Solche Sanktionen haben in der Regel erhebliche Auswirkung auf die
finanzielle Situation der Betroffenen und führen im schlimmsten Fall zum Entstehen von Mietschulden.
Wird Arbeitslosengeld II nur aufstockend zu einer Erwerbstätigkeit bezogen, kommt es in der Folge häufig zu Aufhebungs- und
Erstattungsbescheiden bzw. Rücknahme- und Erstattungsbescheiden. Mit entsprechenden Bescheiden ist aber auch bei anderem
Einkommen als aus beruflicher Tätigkeit zu rechnen. Die Einkommensanrechnung birgt bei der Berechnung der Leistungen hinsichtlich
der Freibeträge und des Zuflusses leider regelmäßig großes Fehlerpotential.
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