Arbeitsförderung ist Sache der Agentur für Arbeit. Wer seinen Arbeitsplatz verliert oder in absehbarer Zeit verlieren wird,
muss sich dort frühzeitig Arbeit suchend bzw. arbeitslos melden. Soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der
Betroffene Arbeitslosengeld I.
Beim Fehlen von bestimmten Voraussetzungen oder beim Hinzutreten von weiteren Umständen kann die Agentur für Arbeit das
Eintreten einer Sperrzeit feststellen. In diesem Fall wird für einen festgelegten Zeitraum kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Der Anspruchszeitraum verkürzt sich entsprechend.
Durch Beratung und Vermittlung versucht die Agentur für Arbeit die Betroffenen wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
Sie gewährt hierzu bestimmte vermittlungsunterstützende Leistungen. Insbesondere kann die berufliche Ausbildung durch
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder die berufliche Weiterbildung gefördert werden. Umfasst von der Förderung können sein
Bewerbungskosten, Fahrtkosten, Lehrgangskosten oder Kinderbetreuungskosten.
Mit dem sog. Gründungszuschuss wird die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterstützt.
Im Rahmen des SGB III fördert die Agentur für Arbeit auch die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Neben den oben genannten Leistungen kommen besondere Leistungen wie Übergangsgeld, Ausbildungsgeld und die Übernahme
der Teilnahmekosten für eine Maßnahme in Betracht.
Schließlich sind im SGB III auch das Kurzarbeitergeld und das Insolvenzgeld geregelt.
Um Menschen (wieder) in Arbeit zu bringen oder deren Arbeitsplatz zu erhalten, können nach dem SGB III auch
Arbeitgeber gefördert werden.
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